GleichbehandlungsG: § 17 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2008/98 (aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insb nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses)
§ 23 (Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung)