FSG: § 26 Abs 1 idF BGBl I 2005/15 (wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz erstmalig eine Übertretung gem § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kfz der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen; § 99 Abs 1a StVO 1960 wird nicht erwähnt; § 26 Abs 1 ist jedoch so zu verstehen, dass auch eine Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen sei)