FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, dass die erforderliche medizinische Behandlung nur in Österreich möglich ist; Überwiegen der öffentlichen Interessen)