FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthalt; Voraussetzungen)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin und gemeinsames Kind; Eingehen der familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Fremde nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte)