FPG: § 60 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; Gefährdungsannahme; mangelnde Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und der gesetzliche Grenzen nur knapp übersteigenden Verurteilung)
§ 60 Abs 2 Z 1 (ebenso; bestimmte Tatsache; gerichtliche Verurteilung zu mehr als sechs Monaten)