Nö BauO: § 62 Abs 1 (Sicherstellung der Trinkwasserversorgung für jedes Gebäude)
§ 62 Abs 2 (auf Liegenschaft anfallende Schmutzwässer; Ableitung in den öffentlichen Kanal)
§ 62 Abs 4 idF LGBl 8200-12 (Ausnahmetatbestand; Anknüpfung an die kommunale Kanalisationsanlage, deren Errichtungszeitpunkt und Wirtschaftlichkeit; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung)