Wr BauO: § 99 Abs 1 (Bauwerke, Abwässer und Niederschlagswässer; Vorsorge für die Sammlung und Beseitigung; Stützmauer nicht erfasst)
AVG: § 42 (übergangene Partei; kein Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung)
VwGH 23. 8. 2012, 2011/05/0109