Wr BauO: § 69 Abs 1 lit h (Bewilligung von Abweichungen von Widmungen bei Umbauten nach Maßgabe des Abs 2)
§ 69 Abs 2 (ebenso; keine Verminderung der Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen, nur unwesentliche Abweichung; Wohnbauvorhaben in Betriebsgebiet, keine unwesentliche Abweichung)