Wr AWG: § 18 Abs 1 Z 2 (Ausnahmen für Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, keine Abfälle anfallen und auch durch die tatsächliche Benützung durch den hierzu Berechtigten keine Abfälle anfallen)
VwGH 24. 1. 2013, 2010/07/0232