KJBG: § 31 Abs 2 (Verbot der Beschäftigung Jugendlicher, Untersagung durch Bezirksverwaltungsbehörde, Voraussetzungen, ua Tatsachen, die Dienstgeber in sittlicher Hinsicht ungeeignet erscheinen lassen; "charakterliche Beurteilung"; Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen; mangelndes Bewusstsein, dass betriebliches Arbeitsklima sittlicher Entwicklung Jugendlicher abträglich; fehlende Einsicht)