WRG 1959: § 50 Abs 1 (Instandhaltungspflicht der Wasserberechtigten für ihre Wasserbenutzungsanlage, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen; Vorschrift des § 33 Nö BauO 1996 ist keine derartige "rechtsgültige Verpflichtung anderer")
Nö BauO 1996: § 33 Abs 1 (Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird)