WRG 1959: § 21a (amtswegige Vorschreibung von Maßnahmen durch die Behörde, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergibt, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind; hier: Bewilligungsverfahren, das in der Erteilung einer Bewilligung mit Befristung mündet, ist ein anderes Verfahren als ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG 1959)
VwGH 20. 9. 2012, 2011/07/0149