WaffG idF BGBl I 2008/4: § 18 Abs 1 (Verbot des Erwerbes, Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial)
§ 18 Abs 2 (Ausnahmebewilligung; Glaubhaftmachung eines wirtschaftlichen Interesses; hier: demilitarisierter Radpanzer als Forschungsobjekt für die Entwicklung neuer Antriebstechniken)