VwGG: § 23 Abs 1 (Parteien können ihre Sache vor dem VwGH selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen)
§ 23 Abs 2 (Vertretung durch Organe für öffentliche Gebietskörperschaften, Stiftungen, Anstalten und Fonds; Amtsbeschwerde eines staatlichen Organes ist keine Beschwerde eines in § 23 Abs 2 genannten Rechtsträgers; hier: wirksame Vertretung des Landeshauptmannes durch einen Rechtsanwalt ist zulässig)