VwGG: § 34 Abs 1 (mangelnde Berechtigung zur Beschwerdeerhebung; Ausweisung; Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot; freiwillige Ausreise vor Beschwerdeerhebung; Visumpflicht)
VwGH 10. 10. 2012, 2009/18/0499
Im Hinblick auf die Befolgung der seinerzeitigen Ausweisung - die nunmehr gem § 125 Abs 14 FPG als Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gilt - vor Erhebung der Beschwerde an den VwGH ist nicht ersichtlich, dass der Bf durch eine Aufhebung des angef B rechtlich besser gestellt wäre, weil er als Staatsangehöriger der Republik Moldau nicht unter die mit der VO (EG) Nr 539/2001 des Rates vom 15. 3. 2001 idF der VO Nr 1244/2009 des Rates vom 30. 11. 2009, ABl L 336/1, normierte Befreiung von der Visumspflicht fällt und für ihn daher schon deshalb die "Sperrwirkung" des § 73 Abs 1 FPG nicht nachteilig zum Tragen kommen kann (vgl zur Unionsrechtswidrigkeit des § 73 Abs 1 FPG VwGH 20. 10. 2011, 2011/18/0037 = ZfVB 2012/771). Da die Ausreise des Bf vor Erhebung der Beschwe an den VwGH erfolgte, ist diese - wegen des bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (VwGH 26. 1. 2012, 2010/21/0531).