StVO: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich; Straßen mit öffentlichem Verkehr)
§ 2 Abs 1 Z 1 (Begriffsbestimmungen; Straße; für Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt baulichen Anlagen; Zweck der Raumüberwindung, keine bei Parkhaus)
§ 9 Abs 7 (Bodenmarkierung; Halteverbot außerhalb davon)