>GewO 1994: § 32 Abs 1 Z 1 (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden; Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; Vergleichsmaßstab jeweils eigene Leistung des Gewerbetreibenden; Inanspruchnahme auch von Erbringern vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU; quantitatives, nicht qualitatives Kriterium; entscheidend für die Berechnung des geringen Umfanges nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist immer die zu erbringende Gesamtleistung, aus der einzelne Teile wie bspw Materialkosten nicht mithilfe anderer Nebenrechte herausgerechnet werden können; Gewerbeberechtigung der "Elektrotechnik")