ALSAG idF BGBl I 2008/40: § 3 Abs 1 Z 3 (dem Altlastenbeitrag unterliegt das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten)
§ 3 Abs 1 Z 4 (ebenso; das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes)