VO (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV): § 7 Abs 2 (Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort; ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifzierenden um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen; dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen;
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