AWG: § 78 Abs 9 idF BGBl I 2006/34 (eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, gegeben; hier: freie Zugänglichkeit für Zuschauer zum Zaun einer Pferdekoppel mit kreosothaltigen Bahnschwellen; öffentlicher Weg ist ein Ort im Freien)