GewO 1994: § 5 Abs 2 (Einteilung der Gewerbe; freie Gewerbe; Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe ausdrücklich angeführt sind; Vermietung eines Internetterminals samt integrierter Internet-Spielesoftware)
§ 31 (einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang; Teilgewerbe; Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes)