GewO 1994: § 18 Abs 1 (Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe)
§ 19 erster Satz (individueller Befähigungsnachweis; Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen; Beurteilung am Maßstab der Zugangsvoraussetzungen; Bestimmungen der Friseure- und Perückenmacher-V)