Vlbg RPG: § 18 Abs 3 (Landwirtschaftsgebiete, zulässige Bauten; soweit für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume)
Vlbg RPG: § 18 Abs 3 (Landwirtschaftsgebiete, zulässige Bauten; soweit für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume)