Stmk BauG: § 13 Abs 2 (Grenzabstand; Abstand der Gebäudefront, die nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet; Anzahl der Geschoße vermehrt um 2; außerbücherlicher Eigentumserwerb des redlichen Bauführers nach § 418 ABGB durch Grenzüberbau)
§ 13 Abs 3 (Front an der Grundgrenze, Wahlmöglichkeit des Nachbarn, anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten; weist Gebäude Öffnungen auf, ist der Gebäudeabstand einzuhalten)