BEinstG: § 8 Abs 4 lit b idF BGBl I 2008/2 (Kündigung eines begünstigten Behinderten; Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insb dann nicht zugemutet werden können, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten; Voraussetzungen; ua Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden; hier: hohe Zahl an Krankheitstagen)