BEinstG: § 8 Abs 4 lit c idF BGBl I 2008/2 (Kündigung eines begünstigten Behinderten; Zustimmung des Behindertenausschusses; Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insb dann nicht zugemutet werden können, wenn der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund seines Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt; darunter fällt nicht ein bloß einmaliges Geschehen; es kommt nicht auf mögliche Weiterbeschäftigung an)