StGG: Art 15 (gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, ihre Organe sind hierbei keine staatlichen Behörden; Evangelische Kirche A. und H.B., Berufung von Personen in das geistliche Amt sowie Aufhebung deren definitiven Dienstverhältnisses gehören zu den "inneren Angelegenheiten", kein vor dem VfGH anfechtbarer Bescheid)