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VfGH 28. 11. 2011, B 1220/11 (Kultuswesen)

VfGHKultuswesenZfV 2012/958ZfV 2012, 600 Heft 3 v. 9.7.2012

StGG: Art 15 (gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, ihre Organe sind hierbei keine staatlichen Behörden; Evangelische Kirche A. und H.B., Berufung von Personen in das geistliche Amt sowie Aufhebung deren definitiven Dienstverhältnisses gehören zu den "inneren Angelegenheiten", kein vor dem VfGH anfechtbarer Bescheid)

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