GebAG: § 18 Abs 1 Z 2 lit c (Zeugengebühr, Entschädigung für Zeitversäumnis; angemessene Kosten für einen "notwendigerweise" zu bestellenden Stellvertreter; behauptete Unaufschiebbarkeit der Aufgaben; keine "Notwendigkeit", wenn die Nachholung der Verrichtung durch den Zeugen nach dem Gerichtstermin möglich und zumutbar ist; Beaufsichtigung von Abdichtungs- und Sanierungsarbeiten)