Krnt JagdG 2000: § 76 (Erlöschen des Anspruches auf Wildschadenersatz mangels Anzeige binnen 14 Tagen beim Jagdausübungsberechtigten oder bei der Gemeinde; Besichtigung des Wild- und Jagdschadens
Seite 668
durch den Jagdausübungsberechtigten mit dem Geschädigten; Anzeige muss noch nicht die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer enthalten)