FSG: § 5 Abs 5 (Erteilung der Lenkberechtigung unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen und diversen Gültigkeitsbeschränkungen; Voraussetzungen)
§ 8 Abs 3 Z 2 (gesundheitliche Eignung; Notwendigkeit von Nachuntersuchungen; Voraussetzung)
FSG-GV: § 2 Abs 3 (Befristung bis zum Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung)