GewO: § 26 Abs 1 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat; gerichtliche Verurteilung, bedingte Strafnachsicht; keine besonderen Umstände, die fallbezogen Erörterung mit der trotzdem angenommenen Tatbestandsvoraussetzungen bedingen; langer Tatzeitraum in Relation zu Zeit des Wohlverhaltens)
VwGH 17. 9. 2010, 2010/04/0026