GewO 1994: § 87 Abs 2 (Gewerbeberechtigung; Entziehung; Absehen, Gründe; vorwiegendes Gläubigerinteresse; Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aller bestehenden Forderungen, keine; keine Pflicht zur Einräumung einer Frist zur Bereinigung des Liquiditätsengpasses und Führung von Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen)
VwGH 17. 9. 2010, 2010/04/0091