GewO 1994: § 13 Abs 1 Z 1 lit b (Gewerbeausschlussgrund; gerichtliche Verurteilung; maßgebendes Strafausmaß; entgegenstehende Rechtsansicht in Zivilrechtsverfahren ohne Belang)
§ 26 Abs 1 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat; gerichtliche Verurteilung, langer Deliktszeitraum und hoher Schaden)