Oö SozialhilfeG 1998: § 8 Abs 1 Z 1 (Einsatz der eigenen Mittel der hilfebedürftigen Person; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)
§ 9 Abs 1 (Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person; Herkunft der Ersparnisse irrelevant, Nachzahlungen an Familienbeihilfe)