Stmk SozialhilfeG 1998: § 31 Abs 1 lit b (Rückersatzansprüche Dritter gegen den Sozialhilfeträger, wenn dessen Hilfe nicht rechtzeitig gewährt werden konnte; Spitalskostenrückersatz setzt die Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfe voraus, außer die Notlage war unbekannt oder das Behandlungserfordernis war dringlich; Verständigung obliegt dem Krankenhausträger und nicht dem Sachwalter des Patienten)