Tir GrundsicherungsG 2006: § 11 Abs 1 (Ersatz der Kosten der Grundsicherung durch die gesetzlich Unterhaltspflichtigen; Mutter für ihren Sohn)
§ 11 Abs 2 (ebenso; Bedachtnahme auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Unterhaltspflichten)
ABGB: § 140 Abs 1 (Unterhaltspflicht der Eltern; Wiederaufleben nach Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung, Unvermittelbarkeit wegen Vorstrafe; Bemessung des Kindesunterhaltes, "Prozentmethode" für den Fall durchschnittlicher Verhältnisse; Bemessung darf nicht zum Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit der Eltern führen und die Unterhaltspflicht eines anderen Kindes ihnen gegenüber auslösen)