ForstG: § 19 Abs 4 (Rodungsbewilligung, Parteien des Verfahrens, abschließende Regelung; keine Parteistellung von Nachbarn, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte der an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche sind)
VwGH 29. 4. 2009, 2009/10/0110