AsylG 1997: § 31 Abs 3 idF BGBl I 2003/101 (Gegenstandslosigkeit, Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde, Ablegung des Asylantrags als gegenstandslos mit Ausreise; kein weiteres Zutun der Asylbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen, neuerlich gestellter Antrag als neuer Antrag zu beurteilen)