AsylG 1997: § 1 Z 6 AsylG (Familienangehöriger, Begriff, Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten; Antragszeitpunkt maßgeblich, Perpetuierung der Angehörigeneigenschaft für das gesamte Verfahren auch nach Eintritt der Volljährigkeit)