AsylG 1997: § 24 Abs 2 (Anträge nach AsylG, formlose Antragstellung, schriftliche Anträge in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen; amtswegige Übersetzung von nicht in deutscher Sprache eingebrachten Anträgen)
AVG: § 13 Abs 3 (Mängelbehebungsauftrag, keiner, wenn amtswegige Verbesserung vorgesehen ist; amtswegige Übersetzung von nicht in deutscher Sprache eingebrachten Schriftsätzen im Asylverfahren)