GefahrgutbeförderungsG: § 13 Abs 1a Z 2 (Pflichten des Beförderers; Vergewisserungspflicht über das Mitführen der vorgeschriebenen Unterlagen)
§ 13 Abs 1a Z 3 (ebenso; Vergewisserungspflicht über Mängelfreiheit von Fahrzeug und Ladung durch Sichprüfung)