Oö JagdG 1964: § 13 Abs 1 (Gebietsabrundung, Arrondierung anlässlich der Jagdgebietsfeststellung bei Erforderlichkeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, Begriff; Geltung der Arrondierung nur für bestimmten Zeitraum)
AVG: § 45 Abs 3 (Ermittlungsverfahren; Parteiengehör, auch zu Replik des Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten, Gutachtenscharakter der Replik)