DSG 2000: § 1 Abs 5 (gegenüber Rechtsträger in Formen des Privatrechts, Grundrecht auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, in allen anderen Fällen Zuständigkeit der DSK, ausgenommen Akte der Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit)
DSG 2000: § 1 Abs 5 (gegenüber Rechtsträger in Formen des Privatrechts, Grundrecht auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, in allen anderen Fällen Zuständigkeit der DSK, ausgenommen Akte der Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit)