SPG: § 77 Abs 4 (Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 65 an der erkennungsdienstlichen Behandlung feststehend, Möglichkeit der Vorführung; Androhung der Vorführung noch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
SPG: § 77 Abs 4 (Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 65 an der erkennungsdienstlichen Behandlung feststehend, Möglichkeit der Vorführung; Androhung der Vorführung noch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)