B-VG Art 139 Abs 3 (Verordnungsprüfung; Aufhebung der ganzen Verordnung über die präjudizielle Stelle hinaus, außer bei offensichtlich entgegenstehenden Interessen der Partei im Anlassfall des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens; Auslegung, dass dies auch für das Anlassverfahren vor dem VwGH gilt)
Art 140 Abs 1 (Gesetzesprüfung, Antrag des VwGH, Antragsumfang, muss zur Bereinigung der Rechtslage ausreichend sein)