UVP-G 2000 § 1 Abs 1 (Aufgabe de UVP; Feststellung und Beschreibung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projekts)
§ 2 Abs 2 (Begriffsbestimmungen; Vorhaben; Errichtung einer Anlage oder sonstiger Eingriff in die Natur und Landschaft, einschließlich der in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen)