Oö PflichtschulorganisationsG 1992: § 53 Abs 2 erster Satz idF des Art 151 Abs 9 B-VG (Gastschulbeiträge, Beitragspflicht der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Schüler für Schüler, die zum Zwecke des Schulbesuchs im Sprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen; Hauptwohnsitz, Begriff)