FPG 2005: § 76 (Schubhaft, Voraussetzungen)
§ 82 (Besonderer Rechtsschutz, Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat, Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung, Möglichkeit der Einbringung der Schubhaftbeschwerde auch bei der die Haft anordnenden Behörde, diesfalls Vorlage der Beschwerde an UVS spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen)