NAG § 1 Abs 2 (Geltungsbereich, keine Geltung für Fremde, die nach dem AsylG 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; keine Anwendung auf Fremde mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 während des laufenden Asylverfahrens; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)